§ 282b – Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung durch die Bundesagentur
(1) Die Bundesagentur darf die ihr von den Auskunftsstellen übermittelten Daten über eintragungsfähige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse vorbehaltlich des Absatzes 4 ausschließlich speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung, normal normal Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik oder normal normal Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt. normal normal normal arabic (2) Auskunftsstellen sind die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen. (3) Die Bundesagentur hat die ihr zu den Zwecken des Absatzes 1 übermittelten Daten und Datenträger spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen. (4) Die Bundesagentur übermittelt die ihr von den Auskunftsstellen übermittelten Daten zu den in Absatz 1 genannten Zwecken an die für den Wohnort der oder des Auszubildenden zuständige gemeinsame Einrichtung nach § 44b des Zweiten Buches oder an den für den Wohnort der oder des Auszubildenden zuständigen zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches.
Kurz erklärt
- Die Bundesagentur darf Daten über Ausbildungsverhältnisse speichern und nutzen, um die Ausbildungsvermittlung zu verbessern.
- Auskunftsstellen sind die zuständigen Stellen gemäß dem Berufsbildungsgesetz.
- Die Bundesagentur muss die erhaltenen Daten bis zum Ende des Kalenderjahres löschen.
- Die Daten können an zuständige Einrichtungen oder kommunale Träger weitergegeben werden.
- Die Nutzung der Daten dient der Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik sowie der Analyse von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt.